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FG München 08.05.2007 6 K 1917/04 , NWB direkt 33/2007 S. 5

Kosten in Zusammenhang mit einer Scheidung

Mit der Scheidung zusammenhängende Kosten sind dann nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn sie nicht nach § 623 Abs. 1 ZPO zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden sind und deshalb mit der Scheidung nicht in einem unlösbaren prozessualen Zusammenhang stehen. Die Frage, ob eine Aufwendung zwangsläufig anfällt, ist nicht danach zu entscheiden, ob sich der Steuerpflichtige subjektiv zu dieser Handlung verpflichtet fühlt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die in § 33 Abs. 2 EStG genannten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen derart auf die Entschließung einwirken, dass er ihnen nach einem objektiven Maßstab nicht ausweichen kann. Schuldzinsen sind gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG Werbungskosten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dieser notwendige wirtschaftliche Zusammenhang...