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FG Niedersachsen 28.06.2005 13 K 613/03, NWB direkt 33/2007 S. 6

Abzug einer Sonderumlage von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Beiträge zur Instandhaltungsrückstellung können erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Verwalter für die Wohnungseigentümer gemeinschaftliche Beträge verausgabt. Das gilt ebenso für Sonderumlagen. Auch bei ihnen handelt es sich um Instandhaltungsrückstellungen i. S. des § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG.