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BFH 26.06.2007 VII R 35/06, NWB 34/2007 S. 263

Abgabenordnung | Zurücknahme einer Anrechnungsverfügung

Nach dem NWB IAAAC-52593 enthält § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO ermessenslenkende Vorgaben (intendiertes Ermessen). Deshalb ist eine Anrechnungsverfügung im Allgemeinen im Interesse von Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung zurückzunehmen, wenn der Begünstigte deren Rechtswidrigkeit erkannt oder lediglich infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat. Diese Regelfolge des § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO ist grds. nicht begründungsbedürftig. – Anmerkung: Zwischen dem I. und dem VII. Senat des BFH besteht bekanntlich seit langem Uneinigkeit, ob die Anrechnungsverfügung, die nach § 36 Abs. 2 EStG jedem Einkommensteuerbescheid beigefügt wird, ein bestandskraftfähiger Verwaltungsakt ist, der auch gegenüber einem späteren Abrechnungsverfahren i. S. des § 218 Abs. 2 AO Tatbestandswirkung hat (so der VII. Senat); oder ob das Abrechnungsverfahren e...