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FG Rheinland-Pfalz 26.06.2007 3 K 2099/03, NWB direkt 34/2007 S. 5

Kosten für Wiederaufbau einer Grundstücksmauer nach Orkanschaden

Voraussetzung für die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung nach § 33 EStG bei einem unverschuldet eingetretenen Schaden an einem Vermögensgegenstand ist u.a., dass dieser für den Steuerpflichtigen von existenziell wichtiger Bedeutung ist. Eine Grundstücksmauer gehört nicht zum lebensnotwendigen Bereich. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung scheidet aus, wenn der Steuerpflichtige eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat. Zu dem üblichen Umfang einer Wohngebäudeversicherung gehört auch eine Versicherung gegen Sturmschäden, die die Außenanlagen einbezieht.