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StuB 16/2007 S. 628

Berechnung der Pensionsrückstellung bei der Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres im Jahr der Betriebsneugründung

Wird von einem neugegründeten Unternehmen, das im Gründungsjahr ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet hat, eine Pension zugesagt, ist nach dem nrkr. Urteil des NWB VAAAC-46223 (BFH-Az.: I R 22/07, EFG 2007 S. 829) die gleichbleibende Jahresprämie i. S. des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 EStG nicht für ein (fiktives) volles Wirtschaftsjahr zu berechnen. Vielmehr bemisst sich die Jahresprämie auch in diesem Fall vom Zeitpunkt des Beginns des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, und damit auch nach dem Alter des Pensionsberechtigten zu diesem Zeitpunkt (Bezug: § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 EStG).

Praxishinweise: (1) Die Klägerin wurde im November 1991 errichtet. Sie bildete für das Jahr 1991 ein Rumpfwirtschaftsjahr. Die Klägerin sagte ihrem Geschäftsführer eine Pension zu. Zu Beginn des Rumpfwir...