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BFH 29.03.2007 IV R 14/05, StuB 16/2007 S. 629

Wirksamkeit der Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht

Der Wirksamkeit einer Mitteilung gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG steht nicht entgegen, dass sie innerhalb einer Frist von weniger als einem Monat vor dem Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres bekannt gegeben wird (Bezug: § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG).

Praxishinweise: Die Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist zwingende Voraussetzung für eine beginnende Buchführungspflicht. Der Gesetzeswortlaut in § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG verlangt aber nicht die Einhaltung einer bestimmten Frist, in der diese Mitteilung erfolgen muss. Ein erweiterter Vertrauensschutz kann auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleitet werden. Ggf. sind aber Erleichterungen bezüglich der Buchführungspflichten gem. § 148 AO zu gewähren.

– erl –