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FG München Urteil v. - 1 K 2578/06

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1, KleinbetragsVO § 1 Abs. 1

Prozesskosten sind regelmäßig keine außergewöhnlichen Belastungen

Aufwendungen für Arzneimittel nur bei ärztlicher Verordnung zwangsläufig

Kleinbetragsverordnung ist auch durch die Gerichte zu beachten

Leitsatz

1. Prozesskosten sind regelmäßig nicht zwangsläufig. Ausnahmsweise ist die Zwangsläufigkeit zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

2. Aufwendungen für Medikamente können regelmäßig nur anerkannt werden, wenn ihre durch Krankheit bedingte Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit durch ärztliche Verordnung nachgewiesen ist.

3. Die auf Grund § 156 AO ergangene Kleinbetragsverordnung ist auch von den Gerichten zu beachten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
VAAAC-52888

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