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BBK Nr. 17 vom Fach 16 Gr. L Seite 1

Lagebericht

I. Aufstellungspflicht

Kapitalgesellschaften sowie unter § 264a HGB fallende in ihrer Haftung beschränkte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften (KapCo-Gesellschaften) müssen neben Jahresabschluss und →  einen Lagebericht aufstellen, wenn sie nach den Größenmerkmalen von § 267 HGB (→  ) große oder mittelgroße Gesellschaften sind.

Kleine Kapitalgesellschaften oder KapCo-Gesellschaften sind nicht zur Aufstellung von Lageberichten verpflichtet, können diese aber freiwillig aufstellen.

Dem Publizitätsgesetz (PublG) unterliegende Unternehmen, die nicht Einzelkaufleute oder reine Personengesellschaften sind, müssen entsprechend § 289 HGB Lageberichte aufstellen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 PublG). Ferner sind eingetragene Genossenschaften nach § 336 HGB, Banken nach § 340a Abs. 1 HGB und Versicherungsunternehmen nach § 341a Abs. 1 HGB zur Aufstellung von Lageberichten verpflichtet.

Die gesetzlichen Vertreter dieser Unternehmen müssen den Lagebericht, wie auch den Jahresabschluss, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs aufstellen (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB). Zur Offenlegung →  .

II. Inhalt des Lageberichts

1. Pflichtangaben

Im Lagebericht sind

  • Geschäftsverlauf,

  • Geschäftsergebnis und

  • Lage der Gesellschaft

so darzustellen, da...