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FG Münster  v. - 14 K 1878/05 F

Gesetze: UmwStG § 4 Abs. 5 Satz 2, EStG § 50c Abs. 4

Körperschaften

Rechtsformwechsel; Sperrbetrag

Leitsatz

1. Gem. § 4 Abs. 5 Satz 2 UmwStG ist ein vorhandener Sperrbetrag bei der Ermittlung des Übernahmegewinnes/-verlustes zu berücksichtigen. Aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt jedoch nicht, dass es im Rahmen eines Formwechsels zur Entstehung eines Sperrbetrages kommt, vielmehr setzt § 4 Abs. 5 Satz 2 UmwStG das Vorhandensein eines solchen voraus.

2. § 50c Abs. 4 EStG a.F. definiert den Sperrbetrag, enthält jedoch gleichfalls keine Anordnung über dessen Entstehung, und zwar auch nicht in den Fällen des § 50c Abs. 11 EStG a.F..

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAC-54020

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