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FG München Urteil v. - 14 K 5269/04

Gesetze: MinöStG § 26 Abs. 4, MinöStG § 26 Abs. 6, MinöStG § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. b, HeizölkennzV § 9 Abs. 1, HeizölkennzV § 9 Abs. 5, AO § 90 Abs. 1

Mineralölsteuer bei der Vermischung von Dieselkraftstoff und Heizöl

Leitsatz

Nach der bis geltenden Fassung des § 26 Abs. 6 MinöStG musste bei der wechselweisen Auslieferung von Dieselkraftstoff und Heizöl mit einem Tankfahrzeug nach der Abgabe von Heizöl die darauf folgenden Abgabe von Dieselkraftstoff mindestens das 100fache der Menge betragen (Mindestabgabemenge), die in den Rohrleitungen, in den Armaturen und im Abgabeschlauch oder in einzelnen dieser Teile des Transportmittels von der vorhergehenden Abgabe verblieben ist (Restmenge).

Tatbestand

Fundstelle(n):
CAAAC-54030

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