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KSR Nr. 9 vom Seite 3

Verlust des Zinsabzugs bei Einzahlung in einen Cash-Pool

Zusammenhang zwischen Kreditaufnahme und Einkünfteerzielung

Bernhard Paus

Der BFH bestätigt die Auffassung des Finanzgerichts, eine GbR mit Vermietungseinkünften verliere den Werbungskostenabzug für Kreditzinsen, soweit sie die Mittel in einen Cash-Pool einzahlt, der seinerseits dafür keine Zinsen gutschreibt, auch soweit der GbR später aus Mitteln des Pools Werbungskosten finanziert werden.

Funktionsweise des Pools

Bei zwölf Firmen der Gruppe, zu der die GbR gehörte, wurden zwecks Ersparnis der Finanzierungskosten sämtliche Salden der Bankkonten auf dem Konto einer GmbH zusammengefasst. Die GmbH führte für die an dem Cash-Pool beteiligten Firmen Verrechnungskonten. Guthaben und Verbindlichkeiten wurden jedoch nicht verzinst. Aus dem Pool wurden in Form des Schuldenausgleichs Werbungskosten der GbR finanziert. Zivilrechtlich sind „Einzahlungen” in den Pool als (hier zinslose) Darlehen der betreffenden Firma, die Inanspruchnahme von Mitteln des Pools für Zwecke der teilnehmenden Firmen als (ebenfalls zinslose) Darlehen der GmbH an die Firma zu werten.

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Keine Verwendung der Kreditmittel zur Einkünfteerzielung

Schuldzinsen gehören nur dann zu den Werbungskosten, wenn mit den Kreditmitteln Anschaffungs-, Herstellungs- oder Werbungskosten bezahlt werden. Diese Vor...