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StuB Nr. 17 vom Seite 650

Zum eingeschränkten Ausgleich und Abzug von Verlusten aus Steuerstundungsmodellen nach § 15b EStG

Anmerkungen zum IV B 2 – S 2241-b/07/0001

von Dipl.-Finw. StB Dieter Grützner, Münster
Kernfragen
  • Wie wird der Begriff des Steuerstundungsmodells verstanden?

  • Wie versteht das BMF den steuerlichen Verlust in der Anfangsphase?

  • Trägt das neue BMF-Schreiben zur Rechtssicherheit bei?

Der (vorerst) letzte Versuch des Gesetzgebers, die Berücksichtigung von Verlusten aus nach seinen Wertungen unerwünschten Aktivitäten einzuschränken – in der Vergangenheit war insoweit von der Beteiligung an sog. Verlustzuweisungsgesellschaften und ähnlichen Modellen die Rede –, endete mit der Einführung des § 15b EStG – Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen – durch das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom , ergänzt durch das Jahressteuergesetz 2007 vom . Zu den von Anbeginn an im Schrifttum umstrittenen Regelungen hat nunmehr der BMF mit aktuellem Schreiben vom Stellung genommen.

I. Überblick

Nach § 15b Abs. 1 EStG dürfen Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die...