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FG München 21.07.2006 13 K 3079/03, NWB direkt 39/2007 S. 3

Unrechtmäßige Arrestanordnung

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn sich die angefochtene Arrestanordnung nach Erlass des Steuerbescheids durch Übergang zum Vollstreckungsverfahren erledigt hat, und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit besteht, wenn der Kläger wegen der Arrestanordnung einen nicht offensichtlich aussichtslosen Schadensersatzprozess gegen die Finanzverwaltung führt. Der Schadensersatzprozess ist nicht offensichtlich aussichtslos, wenn zum Zeitpunkt der Arrestanordnung das Vorliegen eines Arrestgrunds nicht überwiegend wahrscheinlich war.