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OFD Rheinland 06.09.2007 , NWB direkt 39/2007 S. 4

Beiträge i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (Rürup-Versicherung)

Gem. Rn. 11 des (BStBl 2005 I S. 429) ist die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit und von Hinterbliebenen nur dann unschädlich, wenn mehr als 50 % der Beiträge auf die eigene Altersversorgung des Steuerpflichtigen entfallen. Die OFD Rheinland greift Vertragsgestaltungen auf, die zur Verunsicherung geführt haben.