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LG Bayreuth 23.07.2007 13 KH T 2/07, NWB 39/2007 S. 304

Handelsrecht | Fehlende Zuständigkeitsvoraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgelds bei Verstoß gegen Offenlegungspflicht

Seit dem sind durch die Änderungen des EHUG die Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2006 im elektronischen Unternehmensregister offenzulegen (§ 325 HGB n. F.). Für die Wirtschaftsjahre bis einschließlich 2005 sollte die alte Rechtslage weitergelten. Dies ist ausdrücklich jedoch nur für die materiellrechtlichen Vorschriften (§§ 335 HGB ff.) bestimmt. Für die Zuständigkeitsvorschriften hat sich der Gesetzgeber ausdrücklich nicht festgelegt. Das LG Bayreuth hob deshalb einen Beschluss des Registergerichts auf, welches ein Ordnungsgeld für die Verletzung von Publizitätsvorschriften gegen eine Baufirma verhängt hatte, welche den Jahresabschluss für das Jahr 2005 nicht vorgelegt und auch nach Aufforderung nicht binnen sechs Wochen nachgereicht hatte (LG Bayreuth, Beschluss v. - 13 KH T 2/07) (vgl. auch BBK Nr...