BGH Beschluss v. - 1 StR 387/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 251 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 254

Instanzenzug:

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat zur Verfahrensrüge:

Die Verurteilung des Angeklagten beruht nicht auf einem etwaigen Verstoß gegen §§ 251 Abs. 1 Nr. 1, 254 StPO. Der Tatrichter ist in den Urteilsgründen mit keinem Wort auf die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten vom eingegangen, sondern hat seine Überzeugungsbildung ausweislich der Urteilsgründe auf andere, in der Hauptverhandlung erhobene Beweismittel gestützt. Der Senat schließt daher aus, dass der Inhalt der Vernehmungsniederschrift Einfluss auf die Überzeugungsbildung des Landgerichts hatte.

Daher kann es dahingestellt bleiben, ob angesichts des in der Hauptverhandlung vom Angeklagten und dessen Verteidiger erklärten Einverständnisses mit der Verlesung des nichtrichterlichen Protokolls der früheren polizeilichen Beschuldigtenvernehmung dessen Verlesung ausnahmsweise zulässig wäre (zustimmend Bohlander, NStZ 1998, 396 f.; vgl. auch ) oder ob die Grundsätze zur Verwirkung von Verfahrensrügen bei widersprüchlichem Prozessverhalten in Betracht zu ziehen sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NAAAC-59077

1Nachschlagewerk: nein