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BAG 24.04.2007 1 AZR 252/06, NWB 40/2007 S. 314

Tarifvertragsrecht | Tarifsozialpläne für Gewerkschaften streikfähig

Das Betriebsverfassungsgesetz schränkt die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien nicht ein. Typische Sozialplaninhalte (auf betrieblicher Ebene) sind gleichzeitig tariflich regelbare Angelegenheiten. Ist ein Arbeitgeber(verband) zum Abschluss eines entsprechenden Tarifvertrags nicht bereit, dürfen die Arbeitnehmer für dieses Ziel streiken. Der Umfang einer Streikforderung, die auf ein tariflich regelbares Ziel gerichtet ist, unterliegt wegen der gewerkschaftlichen Koalitionsbetätigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und im Interesse der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie keiner gerichtlichen Kontrolle ( NWB PAAAC-52984). Daher können Gewerkschaften mit Streiks sehr weitgehende Tarifforderungen verfolgen. Im konkreten Fall verhandelte ein Unternehmen der Metallindustrie mit dem Betriebsrat über einen...