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FG München Urteil v. - 13 K 2602/03

Gesetze: AO § 165 Abs. 1, AO § 165 Abs. 2, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 1, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 22 Nr. 3

Einkünfte aus der Vermietung von in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugen begründen, wenn der Vermieter keine sonstigen Leistungen erbringt

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und keine gewerblichen Einkünfte

Leitsatz

1. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Steuerfestsetzung können im Verfahren gegen den geänderten Steuerbescheid nicht vorgebracht werden, sofern die vorläufige Steuerfestsetzung nicht mehr anfechtbar ist.

2. Wird ein die Luftfahrzeugrolle eingetragener Motorsegler (und damit eine Sache des sachenrechtlich unbeweglichen Vermögens) vermietet, liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und keine sonstigen Einkünfte vor.

3. Ob ein Flugzeug ein Luftfahrzeug ist, das in die Luftfahrzeugrolle eingetragen werden muss, ist u.a. auch daraus ersichtlich, wenn für das Flugzeug ein eindeutiges amtliches Kennzeichen im Format „D-xxxx” vergeben war und aus dessen ersten der vier Buchstaben Kxxx abgeleitet werden kann, dass es sich um einen Motorsegler – K – handelt.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAC-59498

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