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FG München Urteil v. - 13 K 911/07

Gesetze: FGO § 47 Abs. 1, FGO § 56 Abs. 1, FGO § 2 S. 1

Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt bereits dann, wenn der Kläger die Eingangsmitteilung des Gerichts erhält und aus dem mitgeteilten Eingangsdatum der Klage erkennbar ist, dass er die Klagefrist versäumt hat

Leitsatz

1. Die Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) beginnt bereits dann, sobald der Beteiligte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, und nicht erst, sobald er erkannt hat, dass die Frist des § 56 Abs.1 FGO versäumt worden ist.

2. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Kläger die Eingangsmitteilung des Gerichts mit der Mitteilung des Tages des Eingangs der Klageschrift erhält, spätestens jedoch dann, wenn dem Kläger ausdrücklich mitgeteilt worden ist, dass er die Klagefrist versäumt hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
FAAAC-59499

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