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FG Köln Urteil v. - 4 K 1873/04

Gesetze: EStG § 17 Abs 4, EStDV § 54, AO § 39 Abs 2 Nr 2, GmbHG § 15 Abs 3, GmbHG § 15 Abs 4, GmbHG § 32, EStG § 17 Abs 1

Auflösungsverluste nach § 17 EStG

Treuhandverhältnis an wesentlicher Kapitalgesellschaftsbeteiligung, Finanzplandarlehen, Eigenkapitalersatzrecht

Leitsatz

1.) Ein steuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis kann auch bereits vor der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags der Kapitalgesellschaft abgeschlossen werden. Die in einem solchen Fall mangels Formbedürftigkeit der Treuhandabrede nach § 15 Abs. 3, 4 GmbHG unterbleibende Mitteilung des Notars nach § 54 EStDV steht deren steuerlicher Anerkennung nicht entgegen.

2.) Ist ein Darlehen von vornherein in die Finanzplanung der Kapitalgesellschaft in der Weise einbezogen, dass die zur Aufnahme der Geschäfte erforderliche Kapitalausstattung der Gesellschaft durch eine Kombination von Eigen- und Fremdfinanzierung erreicht werden soll, liegt ein sog. "Finanzplandarlehen" vor, dessen Verlust zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung in Höhe des Nennwerts führt.

3.) Die Vorschriften des Eigenkapitalersatzrechts finden auf Finanzplankredite keine Anwendung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 872 Nr. 14
KÖSDI 2008 S. 15847 Nr. 1
FAAAC-59917

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