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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 382/2005

Gesetze: FördG § 2, FördG § 3, FördG § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, FördG § 4 Abs. 2 Nr. 2a, FördG § 4 Abs. 2 Nr. 2b, FördG § 4 Abs. 2 Nr. 1, FördG § 4 Abs. 1 S. 3, EStG § 7a

Voraussetzungen für die Gewährung einer Sonderabschreibung (Fördergebiets-Afa)

Leitsatz

Für begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 und 3 FördG, die im Fördergebiet durchgeführt werden, können Steuerpflichtige Sonderabschreibungen nach § 4 oder Gewinnabzüge nach § 5 vornehmen oder Rücklagen nach § 6 bilden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FördG). Begünstigt sind nach § 3 Satz 1 FördG u.a. die Anschaffung und Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern (Baumaßnahmen). Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FördG unter anderem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter. Die Sonderabschreibungen können im Jahre des Investitionsabschlusses und in den folgenden 4 Jahren in Anspruch genommen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAC-60350

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