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FG Köln Beschluss v. - 2 V 1243/07

Gesetze: AO § 30 Abs 4 Nr 2AO § 117 Abs 2DBA Türkei Art 26 BGB§ 1004 FGO § 114

Abgabenordnung:

Spontanauskunft an die türkische Steuerverwaltung

Leitsatz

1) Art 26 Abs. 1 Satz 1 DBA Türkei erlaubt den deutschen Behörden die Erteilung unaufgeforderter Spontanauskünfte an die zuständigen Dienststellen der Türkei.

2) Eine Spontanauskunft ist "erforderlich" i.S. des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA Türkei, wenn die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der andere Vertragsstaat abkommensrechtlich ein Besteuerungsrecht hat und ohne die Auskunft vom dem Gegenstand dieses Besteuerungsrechts keine Kenntnis erlangt.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 841 Nr. 13
VAAAC-61318

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