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FG Brandenburg 11.06.2007 7 V 7060/07, NWB direkt 44/2007 S. 3

Steuerverkürzung durch Beamten

Einem Beamten ist der Finanzrechtsweg eröffnet, wenn die Strafverfolgungsbehörde nach Abschluss des Steuerstrafverfahrens seinen Dienstvorgesetzten über die begangene Steuerverkürzung informieren möchte. Die Strafverfolgungsbehörde ist zur Weitergabe von Informationen über die begangene Steuerverkürzung an den Dienstvorgesetzten nicht befugt, wenn dieser die Erkenntnisse im Rahmen einer disziplinarischen Maßnahme gegen den Beamten angesichts des Steuerschadens von rund 10 000 €, teilweise bereits eingetretener Strafverfolgungsverjährung sowie wirksam erstatteter Selbstanzeige wegen des nicht erheblichen disziplinaren Gewichts nicht verwerten könnte.