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FG Köln 07.06.2005 6 K 341/03, NWB direkt 44/2007 S. 11

Kraftfahrzeugsteuer: Steuerfestsetzung gegen Insolvenzverwalter

Kraftfahrzeugsteuerschulden, die auf die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen, werden Insolvenzforderungen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden Kraftfahrzeugsteuerschulden des Insolvenzschuldners zu Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO, solange das Kraftfahrzeug noch nicht abgemeldet ist. Daran ändert es nichts, wenn das Kraftfahrzeug vor dem Insolvenzverfahren veräußert worden und der Insolvenzverwalter niemals verfügungsbefugt geworden ist.