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NWB Nr. 45 vom Seite 3936

Bundestag beschließt neues Rechtsdienstleistungsgesetz

Der Deutsche Bundestag hat am das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) beschlossen. Das Gesetz soll nun zum – mit fast einjähriger Verspätung gegenüber dem ursprünglichen Plan – in Kraft treten.

Im Zentrum der Reform steht – trotz Beibehaltung des Anwaltsmonopols für den Kernbereich rechtlicher Beratung, vor allem vor Gericht – die Öffnung von Rechtsdienstleistungen im außergerichtlichen Bereich für Nichtanwälte.S. 3937

Der Begriff der Rechtsdienstleistung erfährt eine Neuausrichtung und eine Definition (§ 2 Abs. 1 RDG): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Tätigkeiten, die sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe und der bloßen schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpfen, sind dagegen in Zukunft keine Rechtsdienstleistungen.

Die Rechtsprüfung kann in Zukunft durch Nichtanwälte erfolgen, wenn es sich um eine sog. Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 5 Abs. 1 RDG). Das RDG erlaubt allen Berufsgruppen Rechtsdienstleistungen, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören.

Als Beispiele nennt das Bundesjustizministerium:

  • Sanierungs- oder Insolvenzberatung durch Diplom-Betriebswir...