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BAG 01.03.2007 2 AZR 580/05, NWB 45/2007 S. 347

Arbeitsrecht | Wirtschaftliche Notlage als wichtiger Grund für Änderungskündigung

Ist die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so schlecht, dass der Arbeitgeber ohne die angestrebte Senkung der Personalkosten Insolvenzantrag stellen müsste, ist eine Änderungskündigung zur Entgeltsenkung gegenüber der sonst zu befürchtenden Betriebsschließung regelmäßig das mildere Mittel. In einer derart existenzbedrohenden Situation kann der Arbeitgeber je nach den Umständen auch von seinen ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern einen Sanierungsbeitrag verlangen und im Wege der außerordentlichen Änderungskündigung eine Reduzierung der Jahressondervergütung durchsetzen. Der Arbeitgeber muss allerdings darlegen, dass die Sanierung mit dem angestrebten Eingriff in die Arbeitsverträge steht und fällt und alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausgeschöpft sind ...