Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
StuB Nr. 21 vom Seite 825

Bilanzierung von Wirtschaftsgütern beim Übergang zur Buchführung (Übergangsbilanz) hier: Grund und Boden

1. Allgemeines

Grund und Boden, der bereits mit Ablauf des zum Anlagevermögen des Betriebes gehört hat, ist mit dem doppelten Ausgangsbetrag nach § 55 Abs. 1 EStG oder dem festgestellten höheren Teilwert nach § 55 Abs. 5 EStG zu bewerten (vgl. BStBl I S. 102).

Grund und Boden, der nach dem angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurde, ist bei entgeltlichem Erwerb mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG und bei einer Einlage mit dem Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu bewerten.

Bei Stpfl., die ihren Gewinn nach § 5 EStG ermittelt haben, war der Grund und Boden jederzeit ohne Einschränkung als Betriebsvermögen mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren.

2. Buchwertfortführung beim Tausch von Grundstücksflächen im Flurbereinigungs- bzw. Umlegungsverfahren

Der freiwillige Tausch von Wirtschaftsgütern ist ein entgeltliches Veräußerungs- und Anschaffungsgeschäft, das beim Veräußerer die Realisierung der stillen Reserven und beim Erwerber Anschaffungskosten auslöst. Beim Tausch von Grundstücksflächen im gesetzlichen Flurbereinigungs- und Umlegungsverfahren gelten...