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StuB Nr. 21 vom Seite 808

Reichweite steuerschädlicher Gesellschafter-Fremdfinanzierungen bei der Zinsschranke

Hinweise zur praktischen Anwendung der „Gegenbeweisregelungen” in § 8a KStG n. F.

von Dipl.-Vw. Klaus D. Hahne, Kiel
Kernaussagen
  • Die Regelungen der §§ 4h EStG und 8a KStG stellen massive Eingriffe in die steuerliche Einkunftsermittlung dar und weisen zahlreiche praktische Anwendungsprobleme auf.

  • Die Beschränkung der Regelungen auf das Inland bringt allerdings signifikante Erleichterungen und auch Gestaltungsmöglichkeiten mit sich.

  • Im Zentrum stehen dabei die Anwendung der Ausnahmeregelungen des § 4h Abs. 2 Satz 1 EStG.

Mit der „Zinsschranke” gem. § 4h Abs. 1 EStG wird der steuerliche Zinsausgabenabzug begrenzt. Ausnahmen sind für kleinere Unternehmen, „konzernfreie” Gesellschaften und Konzerngesellschaften mit nicht unterdurchschnittlicher Eigenkapitalausstattung vorgesehen (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a bis c EStG). Die beiden letztgenannten Ausnahmen setzen aber voraus, dass keine steuerschädliche Gesellschafter-Fremdfinanzierung i. S. des § 8a Abs. 2 und 3 KStG vorliegt. Für die praktische Umsetzung der Besteuerungs- und Nachweisregelungen ist zu beachten: Diese Beschränkungen gelten „nur” für inländische Finanzierungsaufwendungen.

I. Anwendungsbereich der „Zinsschranke”

Unter § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG fällt der „ Netto-Zinsaufwand” (d. h. der Überschuss der Zinsaufwendungen über die Zinserträge). Gem. § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG sind für Zwecke der Zinsschranke Vergütungen für Fr...