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FG Köln 31.08.2005 12 K 47/02, NWB direkt 46/2007 S. 10

Mietzahlung des Arbeitgebers für häusliches Arbeitszimmer

Nur wenn ein häusliches Arbeitszimmer vor allem im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt wird und dieses Interesse objektiv nachvollziehbar über die Entlohnung des Arbeitnehmers hinausgeht, ist anzunehmen, dass die betreffenden Mietzahlungen an den Arbeitnehmer auf einer neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung beruhen.