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BFH 18.07.2007 II R 46/06, NWB direkt 46/2007 S. 11

Vorrang des Gebäudes bei Zuerwerb von vormals volkseigenem Grund und Boden

Wurde einem DDR-Bürger nach Erwerb eines im späteren Beitrittsgebiet gelegenen Wohnhauses der ursprünglich zum 1. 1. 1939 für das Haus und den zugehörigen – weiterhin im „Eigentum des Volkes” stehenden – Grund und Boden festgestellte Einheitswert unverändert und als für das Haus maßgebend zugerechnet, blieb der Einheitswert auch nach dem Erwerb des Grund und Bodens Ende 1990 unverändert wirksam. Der Wirksamkeit der Einheitswertfeststellung auf den 1. 1. 1939 steht nicht entgegen, dass dessen Bemessung nach dem Brandkassenwert heute nicht mehr vorgesehen ist.