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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 12 K 4273/01

Gesetze: KStG § 14 Abs. 4

Mindestlaufzeit eines Ergebnisabführungsvertrages zur steuerlichen Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses

Leitsatz

  1. Die erforderliche Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrages zur steuerlichen Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses muss fünf volle Zeitjahre betragen.

  2. Beginnt der Ergebnisabführungsvertrag in einem Rumpfwirtschaftsjahr, muss die Mindestlaufzeit auch das sechste Wirtschaftsjahr voll mit umfassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
DAAAC-63599

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