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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 3 V 3316/06

Gesetze: AO § 152 Abs. 1, AO § 181 Abs. 1 S. 1

Bemessung eines Verspätungszuschlags bei Gewinnfeststellungsbescheiden

Leitsatz

  1. Für die Bemessung des Verspätungszuschlages bei einer gesonderten Gewinnfeststellung ist das Finanzamt nicht verpflichtet die konkreten einkommenssteuerlichen Auswirkungen zu ermitteln.

  2. Sofern keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, ist bei Einkünften bis 125.000 € eine Schätzung der Einkommensteuer in Höhe von 30% des festgestellten Betrages nicht zu beanstanden.

  3. Lassen die Ausführungen des Finanzamts in der Einspruchsentscheidung erkennen, dass eine Ermessensentscheidung in dem gebotenen Rahmen getroffen worden ist und ist das Finanzamt bei der Bemessung des Zuschlags am unteren Rahmenende geblieben, sind nicht zwingend weitere Ausführungen zu den einzelnen Ermessenskriterien des § 152 Abs. 2 S. 2 AO erforderlich.

  4. Eine unzulässige Nachholung oder Auswechslung der Ermessensgründe im gerichtlichen Verfahren liegt nicht vor, wenn das Finanzamt seine Ermessenserwägungen lediglich erläutert oder Ergänzungen vornimmt.

  5. Der Einwand der Steuerpflichtigen gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlages im Rahmen des Feststellungsverfahrens, die Einkünfte seien bereits im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung angegeben und berücksichtigt worden und führten bei der Einkommenssteuerfestsetzung zu einem Erstattungsbetrag, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des festgesetzten Verspätungszuschlages.

  6. Das Finanzamt braucht bei seinen Ermessenserwägungen nicht der Frage nachzugehen, ob der Antragsteller durch die verspätete Abgabe der Feststellungserklärung auch die Einkommenssteuerfestsetzung verzögert und dadurch gegebenenfalls das Hinausschieben einer Nachzahlung von Einkommensteuer erreicht hat.

Fundstelle(n):
HAAAC-63631

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