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BFH 25.07.2007 III R 15/07, NWB 48/2007 S. 367

Finanzgerichtsordnung | Ablauf der Klagefrist erst einen Monat nach Bekanntgabe der vollständigen Einspruchsentscheidung

Fehlt eine Seite der Einspruchsentscheidung und wird dies vor Ablauf der regulären Klagefrist gerügt, so endet die Klagefrist nach dem NWB BAAAC-63873 erst einen Monat nach Bekanntgabe der fehlenden Seite. Gesetzlich bestimmte Fristen dienen wie die Regelungen über die Bestandskraft in erster Linie dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Beginn und Ende der jeweiligen Frist müssen daher aus dem Gesetzestext klar und eindeutig zu erkennen sein. Dies verbietet es, bei einer unvollständig bekannt gegebenen Einspruchsentscheidung den Beginn der Klagefrist davon abhängig zu machen, ob die erste, die letzte oder eine mittlere Seite fehlt, ob es sich bei den fehlenden Seiten um einen inhaltlich wesentlichen (z. B. die tragenden Gründe der Ablehnung) oder weniger wicht...