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BSG 02.11.2007 B 1 KR 11/07 R, NWB 48/2007 S. 374

Krankenversicherung | Krankenhausverlegung aus religiösen Gründen

Krankenkassen übernehmen als Naturalleistung auch Fahrten oder Flüge, dies allerdings nur dann, wenn diese Transporte im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus medizinischen Gründen notwendig sind. Abgelehnt hat das ) daher in einer aktuellen Entscheidung die Kostenerstattung bei einer religiös motivierten Ablehnung von Bluttransfusionen. Die durch das Grundgesetz gewährleistete Freiheit des Glaubens führe nicht dazu, dass die religiös motivierte Ablehnung von Bluttransfusionen einer medizinisch notwendigen Verlegung des Versicherten von einem Krankenhaus in ein anderes gleichzustellen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 3, § 60 Abs. 1 SGB V).