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FG Hessen 26.04.2007 3 K 1997/05, NWB direkt 48/2007 S. 3

Klägerbezeichnung durch Benennung der Postfachadresse

Zur Bezeichnung des Klägers in der Klageschrift ist nicht nur der Name sondern regelmäßig auch dessen ladungsfähige Anschrift mit Straße und Hausnummer anzugeben. Die Angabe eines Postfachs reicht nicht aus.