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FG München 20.09.2007 5 K 1161/07, NWB direkt 48/2007 S. 5

Kindergeld für arbeitslos gemeldetes Kind

Der Gesetzgeber will nach wie vor Kindergeld nur gewähren, wenn das Kind, das keinen Tatbestand des § 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB III erfüllt – hier: wegen der Ablehnung des ALG II-Antrags –, seiner aus § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III folgenden Pflicht zur Erneuerung seiner Meldung nach drei Monaten nachkommt. Bezieht ein Kind kein Arbeitslosengeld II, ist gem. § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III die Arbeitsvermittlung von der Agentur für Arbeit nach drei Monaten einzustellen. Dies bedeutet, dass eine einmalige Meldung als arbeitslos nur drei Monate fortwirkt. Eine zeitlich längere Wirkung setzt voraus, dass das Kind die Arbeitsvermittlung erneut in Anspruch nimmt (§ 38 Abs. 4 Satz 3 SGB III). Von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung wird übereinstimmend gefordert, dass neben der bloßen Arbeitslosenmeldung die Arbeitsbereitschaft und die Suche nach Arbeit für den Kindergeldanspruch hinzukommen müssen.