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FG Niedersachsen 08.02.2007 6 K 722/02, NWB direkt 48/2007 S. 9

Veranlasster Forderungsverzicht als verdeckte Einlage

Ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster Forderungsverzicht des Gesellschafters einer GmbH führt zu einer verdeckten Einlage im Zeitpunkt des Verzichts. Die Gewinnauswirkungen eines an Bedingungen geknüpften Forderungsverzichts treten erst in dem Jahr ein, in dem die Bedingungen insgesamt erfüllt sind. Als verdeckte Einlage von der durch den Verzicht bewirkten Vermögensmehrung bei der GmbH ist nur ihr Teilwert anzusetzen. Denn auch krisenbestimmte und Finanzplan-Darlehen werden im Falle des Gläubigerverzichts nur mit dem Teilwert und nicht mit dem Nennwert eingelegt, sofern sie kapitalersetzend sind.