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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 14 V 10/07 EFG 2008 S. 170 Nr. 2

Gesetze: UStG § 3a Abs. 1UStG § 3a Abs. 3UStG § 3a Abs. 4 Nr. 12UStG § 3a Abs. 4 Nr. 14UStR Abschn. 29UStR Abschn. 39a Abs. 1 UStR Abschn. 39c Abs. 6 EGV 1777/2005 Art. 11 EGV 1777/2005 Art. 12 UStDV § 1 Abs. 1 Nr. 2

Leistungsort bei auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen

Internetdienstleistung

Leitsatz

1. Maßgebend für die Auslegung des § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG ist das Ziel der Regelung, zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen Leistungen, die ohne Weiteres von einem beliebigen Ort außerhalb der Gemeinschaft auf elektronischem Wege erbracht werden können, am Verbrauchsort zu besteuern.

2. Erhält ein Internet-Nutzer basierend auf der Eingabe seiner persönlichen Daten und Angaben online das Ergebnis über die Auswertung dieser Daten übermittelt, ohne dass eine menschliche Beteiligung zur Erbringung dieser Leistung notwendig ist und tatsächlich stattfindet, handelt es sich um eine „auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen” i.S.d. § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 1016 Nr. 16
EFG 2008 S. 170 Nr. 2
UStB 2008 S. 69 Nr. 3
XAAAC-64184

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