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FG München Urteil v. - 14 K 1780/04

Gesetze: AO § 191, AO § 75

Haftung des Betriebsübernehmers

Leitsatz

Bei der Übereignung eines Unternehmens im Ganzen haftet der Erwerber gemäß § 75 AO für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmers gründet, vorausgesetzt, dass es sich bei dem übertragenen Betrieb um ein lebendes Unternehmen handelt, das in der bisherigen Art ohne nennenswerte zusätzliche Aufwendungen fortgeführt werden kann.

Tatbestand

Fundstelle(n):
GAAAC-64570

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