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FG München Urteil v. - 14 K 2170/06

Gesetze: AO § 69, AO § 34, GmbHG § 35

Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH

Leitsatz

Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Dies ergibt sich bereits aus der nominellen Bestellung zum Geschäftsführer und ohne Rücksicht darauf, ob die Geschäftsführung auch tatsächlich ausgeübt werden kann und ob sie ausgeübt werden soll.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DAAAC-64584

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