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BBEV Nr. 12 vom Seite 12

Erbschaftsteuerreform: Gestaltungen in der Übergangszeit

Welche Fälle vorgezogen und welche verschoben werden sollten

Dr. Eckhard Wälzholz

Seit Mitte November liegt nunmehr der Referentenentwurf für das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vor (ErbStRG). Für den Berater beginnt damit die spannende Zeit, in der er sich gegenüber den Mandanten nicht mehr zurücklehnen kann und alle Zeitungsartikel in das Reich der Fantasie verbannen. Jetzt erwartet der Mandant zu Recht konkrete Aussagen von seinem Berater, ob sich die eigene Situation verbessern oder verschlechtern wird. Vor- und Nachteile lassen sich nun bereits realistisch quantifizieren. Der folgende Beitrag zeigt, welche Folgerungen für die Beratung der Mandanten zu ziehen sind. Zudem gibt der Beitrag Hinweise, welche Gestaltungsmöglichkeiten besser noch vor dem Inkrafttreten der Reform und welche danach umgesetzt werden sollten.

I. Barvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften

Familien, deren Vermögen überwiegend aus Barvermögen oder Anteilen an börsennotierten Kapitalgesellschaften besteht, können sich mit der Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge ruhig Zeit lassen und die Entstehung der Steuer besser hinauszögern. Denn durch die Erhöhung der Freibeträge sind vor allem diejenigen „Nettogewinner”, die...