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OFD Frankfurt 07.11.2007 S 2241 a A - 10 - St 213, NWB 50/2007 S. 380

Einkommensteuer | Anwendung des § 15a EStG auf andere Personen als Kommanditisten und/oder bei anderen als gewerblichen Einkünften

Die Vorschrift des § 15a Abs. 1–4 EStG findet unmittelbar nur für einen Kommanditisten mit gewerblichen Einkünften Anwendung. Aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist es jedoch notwendig, die Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a EStG auch auf Gesellschafter anderer Personengesellschaften mit gewerblichen Einkünften anzuwenden, soweit deren tatsächliche und rechtliche Stellung mit der eines Kommanditisten vergleichbar ist. Darüber hinaus gilt die Regelung des § 15a EStG aufgrund ausdrücklicher Verweisungsvorschriften auch für andere Einkunftsarten, und zwar sowohl für Gewinneinkünfte als auch für Überschusseinkünfte (Einzelheiten s. - St 213 NWB WAAAC-64890).