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BFH 22.08.2007 X R 2/04, StuB 23/2007 S. 909

Aktivierung eines „Vertreterrechts”

Ein „Vertreterrecht” ist beim Handelsvertreter auch dann als entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zu aktivieren, wenn die Einstandszahlung an den Geschäftsherrn für die Übernahme der Handelsvertretung erst bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Verrechnung mit dem dann fälligen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB erbracht werden soll und dem Handelsvertreter bereits bei Erwerb des Vertreterrechts der teilweise Erlass der Einstandszahlung für den Fall zugesagt wird, dass der künftige Ausgleichsanspruch hinter dem Übernahmepreis zurückbleibt (Bezug: § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG; § 89b HGB).

Praxishinweise: Für die Annahme von Anschaffungskosten ist es nicht erforderlich, dass die Gegenleistung für das erworbene Wirtschaftsgut sofort entrichtet wird. Die Stundung des Kaufpr...