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StuB 23/2007 S. 918

Notwendige Vorkehrungen beim Fax- und Briefpostversand

Ein Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden. Dem Rechtsmittelführer dürfen aber Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden. Er darf darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die die Deutsche Post AG für den Normalfall angibt ( NWB DAAAC-53117).