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BFH 10.05.2007 IX R 30/06, StuB 23/2007 S. 915

Änderung einer vorläufigen Steuerfestsetzung wegen steuerlicher Rückwirkung

Das FA kann eine nach § 165 Abs. 1 AO vorläufige Steuerfestsetzung nach Ablauf der Frist des § 171 Abs. 8 AO nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ändern, wenn das die Ungewissheit beseitigende Ereignis (§ 165 Abs. 2 AO) zugleich steuerlich zurückwirkt (Bezug: § 165, § 171 Abs. 8, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO).

Praxishinweise: Der Ausschluss der Änderungsmöglichkeit eines vorläufigen Bescheids nach § 165 Abs. 2 AO wegen Ablauf der Frist nach § 171 Abs. 8 AO schließt eine Änderung nach den §§ 172 ff. AO nicht aus. Der Fristablauf schafft nämlich keinen Vertrauenstatbestand für eine Änderungssperre, da die Änderungsmöglichkeiten nach §§ 172 ff. AO selbständig neben § 165 Abs. 2 AO stehen. Entscheidend ist allein, ob die Voraussetzungen für eine Änderung (im Streitfall: rückwirkendes Ereignis) erfüllt sind.

– erl –