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FG des Saarlandes Beschluss v. - 2 V 1427/07

Gesetze: KraftStG § 2 Abs. 2a S. 1 Nr. 3, KraftStG § 8 Nr. 1, KraftStG § 8 Nr. 2, StVZO § 23 Abs. 6a, GG Art. 19 Abs. 4, Richtlinie 70/156/EWG, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3

Kfz-Steuer ab dem (Wegfall § 23 Abs. 6a StVZO) für ein als Büromobil zugelassenes Fahrzeug mit einem über 2,8 Tonnen liegenden Gesamtgewicht

Leitsatz

1. Ohne dass es auf eine Rückwirkung des am in das KraftStG eingefügten § 2 Abs. 2a ankäme, ist ein als Büromobil zugelassenes Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen aufgrund des Wegfalls von § 23 Abs. 6a StVZO ab dem nicht mehr nach dem Gewicht, sondern als Personenkraftwagen gemäß § 8 Nr. 1 KraftStG nach Hubraum und Schadstoffemissionen zu besteuern, wenn es nach Bauart und Einrichtung ersichtlich vorwiegend für den Transport von Personen bestimmt ist (im Streitfall: nicht als Büromobil eingerichtetes Fahrzeug, in dem alle Sitze in Fahrtrichtung weisen und das weder über einen Tisch noch einen Schrank für Akten noch über Platz für Büromaschinen verfügt).

2. Auch wenn § 2 Abs. 2a KraftStG Bezug auf die Richtlinie 70/156/EWG nimmt, enthält die Richtlinie keine Regelungen, die die Mitgliedstaaten und ihre Verwaltungen im Bereich der Kraftfahrzeugsteuer binden könnten.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
VAAAC-65216

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