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NWB Nr. 51 vom Seite 4589

Steuerpflicht für Tagesmütter zunächst verschoben

Die geplante stärkere Besteuerung von Tagesmüttern verschiebt sich nach einem Beschluss der Finanzminister der Länder vom um ein Jahr auf Anfang 2009.

Eigentlich sollten ab dem die Einkünfte der Tagesmütter unabhängig von der Herkunft der Gelder (aus privaten Mitteln oder aus öffentlichen Kassen) im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, erzieherische Tätigkeit) zu versteuern sein. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG, die bis zum für die aus öffentlichen Kassen gezahlten Pflegegelder gewährt wird, sollte ab dem bei der Tagespflege nicht mehr zur Anwendung kommen. Neben der Ausweitung der Steuerpflicht sollte noch die seit 1990 unveränderte Betriebsausgabenpauschale auf 300 € pro Monat und Kind bei einer Betreuungszeit von mindestens acht Stunden am Tag angehoben werden (vgl. Gragert/Wichert, NWB F. 3 S. 14579).

Die geplante Neuregelung stieß jedoch auf Bedenken seitens der Arbeits- und Sozialminister der Länder, da befürchtet wurde, dass viele Tagesmütter bei einer finanziellen Schlechterstellung ihre Arbeit aufgeben könnten. In diesem Zusammenhang spielen neben der Steuerpflicht insbesondere die Sozialversicherungspflicht und der mögliche Wegfall der Familien-Mitversicherung bei...