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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 8215/06 B EFG 2008 S. 232 Nr. 3

Gesetze: KStG 1996 § 8 Abs. 3 S. 2, KStG 1999 § 8 Abs. 3 S. 2, AO § 196

Gesellschafter-Geschäftsführer

Angemessenheit der Bezüge

Externer Betriebsvergleich bei mehreren Geschäftsführern

Interner Betriebsvergleich bei Tätigkeit des Fremdgeschäftsführers für mehrere Konzerngesellschaften

Durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Bürgschaftsübernahmen

Änderung des Betriebsprüfungsberichts nach Anschlussprüfung ohne erneute eigene Prüfungshandlungen

Leitsatz

1. Die mittels eines externen Betriebsvergleichs ermittelte angemessene Geschäftsführervergütung bezieht sich auf die Gesamtgeschäftsführung. Bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer müssen daher Abschläge vorgenommen werden, um eine Gewinnabsaugung durch die „Vervielfältigung” der Geschäftsführer zu vermeiden.

2. Der Geschäftsführer einer GmbH ist aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verpflichtet, einer Herabsetzung seiner Bezüge im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kaptialgesellschaft zuzustimmen. Wirkt der Gesellschafter-Geschäftsführer in solch einer Situation nicht auf eine Gehaltsherabsetzung hin, ist der Tatbestand einer verdeckten Gewinnausschüttung verwirklicht.

3. Das Gehalt eines Fremdgeschäftsführers kann nicht in voller Höhe für einen internen Betriebsvergleich herangezogen werden, wenn es gleichzeitig auch Tätigkeiten im Dienste verschiedener anderer Konzerngesellschaften mit vergütet.

4. Bürgschaftsübernahmen zu Gunsten der Gesellschaft sind nicht geeignet, den Rahmen der angemessenen Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführer zu erhöhen, wenn sie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als nicht durch das Anstellungsverhältnis, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen sind.

5. Ein Verwertungsverbot greift nicht ein, wenn ein Betriebsprüfer nach Erstellung des Berichts eines anderen Prüfers über eine von diesem durchgeführte Anschlussprüfung einen geänderten Prüfungsbericht hinsichtlich des von ihm seinerzeit geprüften Zeitraums verfasst, ohne selbst noch einmal nach außen gerichtete Prüfungshandlungen durchgeführt zu haben.

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 232 Nr. 3
JAAAC-65875

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