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BFH 04.10.2007 VII B 110/07, StuB 24/2007 S. 956

Steuergeheimnis bei Informationsweitergabe an Sozialbehörden

Die Offenbarung durch das Steuergeheimnis geschützter Verhältnisse zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Rückforderung von Arbeitslosengeld setzt nicht voraus, dass die Finanzbehörde festgestellt hat, dass die Kenntnis der zu offenbarenden Tatsachen die Rückforderung bezahlter Sozialleistungen rechtfertigt oder mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechtfertigen wird. Ausreichend ist insofern, dass die Tatsachen für die Durchführung eines solchen Verwaltungsverfahrens überhaupt geeignet sind.

Praxishinweise: (1) Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung hatte ein Stpfl. über drei Jahre hinweg jeweils mehrere Tausend Euro Arbeitslosengeld erhalten, in diesen Jahren aber zugleich auch erhebliche Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und aus einem Gewe...