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BFH 14.03.2007 IV S 13/06 (PKH), StuB 24/2007 S. 958

Keine außerordentliche Beschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren

Eine außerordentliche Beschwerde ist im Finanzprozess nicht mehr statthaft (Aufgabe der im Senatsbeschluss vom – IV B 42/05, BStBl II S. 838 = Kurzinfo StuB 2006 S. 205 vertretenen Rechtsansicht und Anschluss an , BStBl 2006 II S. 188 = Kurzinfo StuB 2006 S. 484; Bezug: § 128, § 133a FGO).

Praxishinweise: Die Entscheidung ist im Rahmen eines Antrags auf Prozesskostenhilfe für eine außerordentliche Beschwerde gegen einen Beschluss des FG wegen Aussetzung der Vollziehung ergangen. Der Antrag wurde mangels Erfolgsaussicht (Unstatthaftigkeit einer Beschwerde) abgelehnt. Damit hat sich der IV. Senat der Rechtsprechung der übrigen Senate des BFH angeschlossen, wonach eine unanfechtbare Entscheidung nur noch im Rahmen einer Anhörungsrüge überprüft werden kann...